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   VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488   

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VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 (https://dejure.org/2018,42177)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 (https://dejure.org/2018,42177)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 (https://dejure.org/2018,42177)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Fehlerhafte Erhebung der Kreisumlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 28 Abs. 2 ; BayFAG Art. 18; LKrO Art. 57
    Rechtmäßigkeit einer vom Landkreis gegenüber einer Gemeinde festgesetzten Kreisumlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gerichtlicher Vergleichsvorschlag im Berufungsverfahren zur Kreisumlage der Stadt Forchheim

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Festsetzung der Kreisumlage für die Stadt Forchheim

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Landkreis verpflichtet, nicht nur den eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 14; U.v. 16.6.2015 - 10 C 13.14 - BVerwGE 152, 188 Rn. 41).

    Die prozeduralen Anforderungen an den Satzungserlass tragen zu einer erhöhten Rationalität und Transparenz des kommunalen Entscheidungsprozesses bei; sie bieten damit einen notwendigen Ausgleich für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte bei der materiellrechtlichen Prüfung der Haushaltssatzung am Maßstab der verfassungsgebotenen finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGH n.F. 60, 184/219; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 18 ff.; BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - VGH n.F. 64, 42 Rn. 47 ff., 76 ff.; 81 ff. = BayVBl 2011, 632 ff.).

    Zugleich zieht Art. 28 Abs. 2 GG der Kreisumlageerhebung eine absolute Grenze dahingehend, dass die Umlage - zusammen mit den anderen Instrumenten zur Gestaltung der gemeindlichen Finanzausstattung -nicht zu einem Unterschreiten der verfassungsgebotenen finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden führen darf (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 14 und 18 ff.; U.v. 16.6.2015 - 10 C 13.14 - BVerwGE 152, 188 Rn. 28).

    Diese Darlegung müsste sich auf alle oder jedenfalls die Mehrzahl der kreisangehörigen Gemeinden beziehen und einen längeren, zumindest mehrjährigen Zeitraum abdecken (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 41; U.v. 16.6.2015 - 10 C 13.14 -BVerwGE 152, 188 Rn. 28, 31).

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14

    Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Landkreis verpflichtet, nicht nur den eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 14; U.v. 16.6.2015 - 10 C 13.14 - BVerwGE 152, 188 Rn. 41).

    Zugleich zieht Art. 28 Abs. 2 GG der Kreisumlageerhebung eine absolute Grenze dahingehend, dass die Umlage - zusammen mit den anderen Instrumenten zur Gestaltung der gemeindlichen Finanzausstattung -nicht zu einem Unterschreiten der verfassungsgebotenen finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden führen darf (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 14 und 18 ff.; U.v. 16.6.2015 - 10 C 13.14 - BVerwGE 152, 188 Rn. 28).

    Diese Darlegung müsste sich auf alle oder jedenfalls die Mehrzahl der kreisangehörigen Gemeinden beziehen und einen längeren, zumindest mehrjährigen Zeitraum abdecken (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 41; U.v. 16.6.2015 - 10 C 13.14 -BVerwGE 152, 188 Rn. 28, 31).

  • OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12

    Gebot der Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs im Verfahren der

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488
    Insbesondere hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - anders als das Erstgericht und einige außerbayerische Instanzgerichte (vgl. ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - ZKF 2017, 91; OVG MV, U.v. 18.7.2018 - 2 L 463/16) - die Durchführung eines formalisierten Anhörungsverfahrens, bei dem wegen des dreistufigen kommunalen Aufbaus im Freistaat drei kommunale Ebenen zeitlich zu koordinieren wären, zur Ermittlung und Dokumentation des gemeindlichen Finanzbedarfs nicht für unabdingbar geboten.

    Die für Verwaltungsakte geltenden Vorschriften der Art. 45 f. BayVwVfG finden auf Normsetzungsakte keine (entsprechende) Anwendung, so dass hier weder eine Heilung des Satzungsmangels durch Nachholung (allein) der unterbliebenen Verfahrenshandlung noch eine Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits wegen offensichtlich fehlender Entscheidungserheblichkeit in Betracht kommt (vgl. ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - ZKF 2017, 91; anders wohl OVG Berlin-Bbg, B.v. 24.4.2017 - 12 N 58.16 - ZKF 2017, 188).

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheides durch Gemeinde wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488
    Die prozeduralen Anforderungen an den Satzungserlass tragen zu einer erhöhten Rationalität und Transparenz des kommunalen Entscheidungsprozesses bei; sie bieten damit einen notwendigen Ausgleich für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte bei der materiellrechtlichen Prüfung der Haushaltssatzung am Maßstab der verfassungsgebotenen finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGH n.F. 60, 184/219; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 18 ff.; BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - VGH n.F. 64, 42 Rn. 47 ff., 76 ff.; 81 ff. = BayVBl 2011, 632 ff.).

    Sie können sich dagegen nicht auf Rechtsverstöße bei der Erfüllung von Landkreisaufgaben berufen (BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - VGH n.F. 64, 42/50 f. = BayVBl 2011, 632/635).

  • OVG Thüringen, 18.12.2008 - 2 KO 994/06

    Finanzausgleich; Berechnung der Schulumlage unter Einbeziehung der Zins- und

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488
    b) Der gerichtliche Vergleichsvorschlag kann allerdings nicht unberücksichtigt lassen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung des Senats ein rückwirkender Neuerlass der Haushaltssatzung zulässig wäre (bejahend auch ThürOVG, U.v. 18.12.2008 - 2 KO 994/06 - ThürVBl 2009, 179 = juris Rn. 37; verneinend OVG MV, U.v. 18.7.2018 - 2 L 463/16 - UA S. 7 ff.).

    Haushaltsrechtliche Vorgaben, insbesondere das Jährlichkeitsprinzip des Art. 62 Abs. 1 Satz 1 LKrO, stehen einem solchen rückwirkenden Satzungserlass jedenfalls nach bayerischem Landesrecht nicht entgegen (vgl. auch ThürOVG, U.v. 18.12.2008 - 2 KO 994/06 - ThürVBl 2009, 179 = juris Rn. 38).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2018 - 2 L 463/16
    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488
    Insbesondere hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - anders als das Erstgericht und einige außerbayerische Instanzgerichte (vgl. ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - ZKF 2017, 91; OVG MV, U.v. 18.7.2018 - 2 L 463/16) - die Durchführung eines formalisierten Anhörungsverfahrens, bei dem wegen des dreistufigen kommunalen Aufbaus im Freistaat drei kommunale Ebenen zeitlich zu koordinieren wären, zur Ermittlung und Dokumentation des gemeindlichen Finanzbedarfs nicht für unabdingbar geboten.

    b) Der gerichtliche Vergleichsvorschlag kann allerdings nicht unberücksichtigt lassen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung des Senats ein rückwirkender Neuerlass der Haushaltssatzung zulässig wäre (bejahend auch ThürOVG, U.v. 18.12.2008 - 2 KO 994/06 - ThürVBl 2009, 179 = juris Rn. 37; verneinend OVG MV, U.v. 18.7.2018 - 2 L 463/16 - UA S. 7 ff.).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488
    Abweichend von dem Grundsatz, dass der Satzungsgeber -ebenso wie der Gesetzgeber - von Verfassungs wegen "nur" eine wirksame Norm schuldet (vgl. BVerfG, U.v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 Rn. 164), stellt die Erfüllung der genannten Verfahrenspflicht eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Satzung dar.
  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488
    Die prozeduralen Anforderungen an den Satzungserlass tragen zu einer erhöhten Rationalität und Transparenz des kommunalen Entscheidungsprozesses bei; sie bieten damit einen notwendigen Ausgleich für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte bei der materiellrechtlichen Prüfung der Haushaltssatzung am Maßstab der verfassungsgebotenen finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGH n.F. 60, 184/219; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 18 ff.; BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - VGH n.F. 64, 42 Rn. 47 ff., 76 ff.; 81 ff. = BayVBl 2011, 632 ff.).
  • VGH Bayern, 04.11.1992 - 4 B 90.718
    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488
    Dass die Rügemöglichkeit auf Überschreitungen der Verbandskompetenz des Landkreises - also auf eine Ultravires-Kontrolle -bezogen und insoweit grundsätzlich begrenzt ist, folgt aus dem Umstand, dass die beiden kommunalen Ebenen selbständig und mit eigenen Aufgaben nebeneinander stehen (BayVGH, U.v. 4.11.1992 - 4 B 90.718 - VGH n.F. 45, 115/116 f. = NVwZ-RR 1993, 574).
  • VG Bayreuth, 10.10.2017 - B 5 K 15.701

    Kreisumlagebescheid aufgehoben

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488
    Das in den Verfahrensakten genannte formlose Vorgespräch mit den Fraktionsvorsitzenden im Kreistag (vgl. Bl. 18 der Akte "Haushalt 2014") ist hierfür ebenso wenig ausreichend wie die von der Beklagtenseite im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht (Bl. 136 der VG-Akte B 5 K 15.701) erwähnte Bürgermeisterdienstbesprechung, zu der sich in den Akten keine Unterlagen finden.
  • BVerfG, 09.03.2007 - 2 BvR 2215/01

    Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung durch Änderung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017 - 12 N 58.16

    Erhöhung der Kreisumlage; Rechtmäßigkeitsanforderungen

  • VGH Bayern, 02.08.1996 - 4 B 94.1200
  • VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 K 19.271

    Festsetzung des Kreisumlagesatzes

    Nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Juli 2018 wurde das Verfahren B 5 K 18.703 zunächst mit Beschluss vom 3. August 2018 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Verfahrensbeendigung des Verfahrens 4 BV 17.2488 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nach § 94 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesetzt.

    Am 21. März 2019 wurde das Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen wiederaufgenommen, nachdem im Verfahren 4 BV 17.2488 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof der mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 vorgeschlagene Vergleich von den Beteiligten angenommen worden war.

    Im Hinblick auf die Frage der Auswirkungen der doppischen Haushaltsführung des Beklagten sei ergänzend auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 14. Dezember 2018 (4 BV 17.2488) zu verweisen.

    Ob dabei allein die Landkreise ohne weitere Konkretisierung ihres weiten Verfahrensermessens die Verantwortung dafür tragen, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (so BVerwG, U.v. 29.5.2019 - 10 C 6.18 - juris Rn. 14), oder sich unmittelbar aus den verfassungsrechtlichen Regelungen bestimmte Verfahrensvorgaben ableiten lassen (so BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - BeckRS 2018, 32713, Rn. 5 f.), kann hier dahinstehen (vgl. dazu Bauer, KommP BY 2020, 45/48).

    Ausreichend dafür ist eine rechtzeitig vor der Beschlussfassung in den Kreisgremien stattfindende einmalige Anhörung bzw. Abfrage, die allerdings nur individuell in schriftlicher Form stattfinden kann (BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - BeckRS 2018, 32713, Rn. 8).

    Mit der zweifachen förmlichen Anhörung der Gemeinden ging der Beklagte somit über das hinaus, was die Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Bayerischem Verwaltungsgerichtshof insoweit für erforderlich halten; im Übrigen bedarf es im Verfahren der Haushaltsaufstellung einer über die Ermittlung und Zusammenstellung der entscheidungsrelevanten Finanzdaten von Landkreis und Gemeinden hinausgehenden ausdrücklichen Begründung des festgesetzten Umlagesatzes ebenso wenig wie einer gesonderten Begründung der einzelnen Haushaltsansätze (BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - BeckRS 2018, 32713, Rn. 9).

    Zwar bedarf es für die von der Rechtsprechung geforderte Querschnittsbetrachtung der Haushalts- und Finanzsituation aggregierter und konsolidierter Daten zur Haushalts- und Finanzsituation aller Umlagezahler, anhand derer sich im Rahmen einer Gesamtschau die Entwicklung des Finanzbedarfs der Umlagezahler sowohl in den zurückliegenden Jahren als auch in absehbarer Zukunft generell einschätzen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - BeckRS 2018, 32713, Rn. 7).

    Unabhängig von der Frage, ob sich aus dem Verfassungsrecht insoweit konkrete Verfahrensvorgaben ableiten lassen (so BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - BeckRS 2018, 32713, Rn. 5 f.) oder nicht (so BVerwG, U.v. 29.5.2019 - 10 C 6.18 - juris Rn. 14) mag es naheliegend sein, aus dem verfassungsrechtlich angelegten Gleichrang des Finanzbedarfs der Kommunen nicht nur eine Berücksichtigungspflicht des Landkreises, sondern spiegelbildlich eine Obliegenheit der kreisangehörigen Gemeinden zur Erhebung substantiierter Einwendungen abzuleiten (ähnlich Henneke, Die Kreisumlagefestsetzung, 2020, S. 222 ff.).

    Allerdings lässt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben schon keine Verpflichtung zu einer förmlichen Anhörung der Gemeinden ableiten (BVerwG, U.v. 29.5.2019 - 10 C 6.18 - juris Rn. 15 ff.; BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - BeckRS 2018, 32713, Rn. 7), in deren Rahmen entsprechende Einwendungen erhoben werden müssten.

    Jedenfalls bedürfte es aber einer hinreichend substantiierten Darlegung einer strukturellen Unterfinanzierung aller oder jedenfalls der Mehrzahl der kreisangehörigen Gemeinden durch die Klägerin, die einen längeren, zumindest mehrjährigen Zeitraum abdeckt (BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - BeckRS 2018, 32713, Rn. 19 m.w.N.).

    Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie der finanziellen Mindestausstattung der Gemeinde im Einzelfall würde - bei allen Unklarheiten, s.o. unter 4. c) bb) - die Darlegung voraussetzen, dass alle oder zumindest die Mehrzahl der kreisangehörigen Gemeinden strukturell und auf Dauer, d.h. zumindest über einen mehrjährigen Zeitraum außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - BeckRS 2018, 32713, Rn. 19 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - juris Rn. 41 und U.v. 16.6.2015 - 10 C 13.14 - juris Rn. 28, 31).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zieht ein Fehler bei der Festsetzung des Umlagesolls durch den Ansatz von Ausgaben für landkreisfremde Aufgaben die Nichtigkeit der Haushaltssatzung und damit die Rechtswidrigkeit von Umlagebescheiden nur dann nach sich, wenn er sich auf den Umlagesatz mit mindestens einem Prozentpunkt auswirkt (BayVGH, U.v. 25.7.1996 - 4 B 94.1199 - BayVBl 1996, 691; B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - BeckRS 2018, 32713, Rn. 16).

    Somit überschreitet die Berücksichtigung dieser Aufwendungen bei der Festsetzung des Kreisumlagesolls, selbst wenn es sich insoweit nicht um Kreisaufgaben gehandelt haben sollte, nicht die Schwelle von einem Prozentpunkt, die in der Rechtsprechung als Voraussetzung dafür angesehen wird, dass eine kreisangehörige Gemeinde die Rechtswidrigkeit einer Kreisumlagefestsetzung rügen kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.1996 - 4 B 94.1199 - BayVBl 1996, 691; B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - BeckRS 2018, 32713, Rn. 16).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19

    Rechtmäßigkeit der Kreisumlage

    Angesichts der in § 19 Abs. 1 FAG LSA geforderten Gleichbehandlung aller kreisangehörigen Gemeinden scheidet schließlich - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - eine Berücksichtigung gemeindespezifischer Finanzbelange bei der Festsetzung des Umlagesatzes oder des konkreten Umlagebetrags von vornherein aus (so auch zum bayerischen Landesrecht: VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 8).

    Ein formloser kommunalpolitischer Informationsaustausch genügt dagegen nicht, um dem Kreistag die notwendige fundierte Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 7).

    Vielmehr liegt in diesem Fall ein Ermittlungsdefizit vor, das einen absoluten Verfahrensfehler darstellt und zur Unwirksamkeit des festgesetzten Kreisumlagesatzes führt (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 12).

    Die prozeduralen Anforderungen an den Satzungserlass tragen zu einer erhöhten Rationalität und Transparenz des kommunalen Entscheidungsprozesses bei; sie bieten damit einen notwendigen Ausgleich für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte bei der materiell-rechtlichen Prüfung der Haushaltssatzung am Maßstab der verfassungsgebotenen finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden (VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.).

    Die für Verwaltungsakte geltenden Vorschriften der §§ 45 f. VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA finden auf Normsetzungsakte keine (entsprechende) Anwendung, so dass hier weder eine Heilung des Satzungsmangels durch Nachholung (allein) der unterbliebenen Verfahrenshandlung noch eine Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits wegen offensichtlich fehlender Entscheidungserheblichkeit in Betracht kommt (VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 12; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - 12 N 58.16 -, juris Rn. 8).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18

    Erhebung der Kreisumlage 2017 des Salzlandkreises und des Landkreises Börde

    Angesichts der in § 19 Abs. 1 FAG LSA geforderten Gleichbehandlung aller kreisangehörigen Gemeinden scheidet schließlich - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - eine Berücksichtigung gemeindespezifischer Finanzbelange bei der Festsetzung des Umlagesatzes oder des konkreten Umlagebetrags von vornherein aus (so auch zum bayerischen Landesrecht: VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 8).

    Ein formloser kommunalpolitischer Informationsaustausch genügt dagegen nicht, um dem Kreistag die notwendige fundierte Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 7).

    Vielmehr liegt in diesem Fall ein Ermittlungsdefizit vor, das einen absoluten Verfahrensfehler darstellt und zur Unwirksamkeit des festgesetzten Kreisumlagesatzes führt (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 12).

    Die prozeduralen Anforderungen an den Satzungserlass tragen zu einer erhöhten Rationalität und Transparenz des kommunalen Entscheidungsprozesses bei; sie bieten damit einen notwendigen Ausgleich für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte bei der materiell-rechtlichen Prüfung der Haushaltssatzung am Maßstab der verfassungsgebotenen finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden (VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.).

  • VG Würzburg, 24.03.2021 - W 2 K 21.92

    Festsetzung der Kreisumlage

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kommt dem Landkreis ein weites Verfahrensermessen zu (BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - juris).

    Die entsprechenden Informationen können beispielsweise den Haushaltssatzungen der Gemeinden mit den darin enthaltenen Festsetzungen (Art. 63 Abs. 2 GO) und der jährlich fortgeschriebenen fünfjährigen Finanzplanung (Art. 70 GO) entnommen werden (BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - juris).

    Eine rein verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs der Mitgliedsgemeinden genügt nicht (BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - juris).

    Ebenso wenig reichen formlose Vorgespräche mit den Fraktionsvorsitzenden im Kreistag oder die Vorstellung des Haushaltsentwurfs auf der Bürgermeisterdienstbesprechung aus, um dem Kreistag die notwendige fundierte Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - juris).

    Dies stellt einen absoluten Verfahrensfehler dar, der die Nichtigkeit der Haushaltsatzung zur Folge hat (vgl. (BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - juris).

    Bei den dargelegten verfassungsrechtlichen Verfahrensanforderungen für die Festsetzung der Kreisumlage handelt es sich nicht um eine bloße Obliegenheit des Landkreises als Satzungsgeber, sondern um eine selbstständige Verfahrenspflicht, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages über die Haushaltssatzung erfüllt sein muss (BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - juris).

    Die prozeduralen Anforderungen an den Satzungserlass tragen zu einer erhöhten Rationalität und Transparenz des kommunalen Entscheidungsprozesses bei; sie bieten damit einen notwendigen Ausgleich für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte bei der materiell-rechtlichen Prüfung der Haushaltssatzung am Maßstab der verfassungsgebotenen finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden (BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - juris).

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids

    Ausdrücklich abweichend von der Rechtsprechung anderer Obergerichte und inzwischen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird auch dort ein zwingendes "formalisiertes" Anhörungsverfahren nicht für "unabdingbar geboten" erachtet; vielmehr könne der Landkreis seinen Verpflichtungen auch durch die Nutzung anderer Informationsquellen nachkommen.(vgl. dazu im Einzelnen VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 -, ersichtlich nur bei Beck-Online) Aus dem die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie auch im Verfassungsrecht des Landes für die Gemeinden verankernden Art. 119 Abs. 1 Satz 1 SVerf ergibt sich insoweit nichts Weitergehendes.(vgl. dazu etwa VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 13.3.2006 - Lv 2/05 -, AS 34, 1, wonach den Gemeinden kein verfassungsrechtliches Anhörungsrecht vor dem Erlass von Gesetzen zusteht, durch die ihre Belange Betroffen werden (dort zu Schulorganisationsmaßnahmen); allgemein zu der Frage einer selbstständigen Bedeutung gegebenenfalls weitergehender landesverfassungsrechtlich normierter Anhörungserfordernisse die auf einer nachträglichen Divergenz beruhenden Zulassungsbeschlüsse des BVerwG vom 11.9.2019 - 8 B 52.19 -, und vom 27.9.2019 - 8 BN 1.19 - (nun 8 CN 4.19) - ).

    Für die weitere inhaltliche Überprüfung der Wirksamkeit der Haushaltssatzung (§ 6 HS) als Grundlage des angefochtenen Verwaltungsakts am Maßstab der Art. 28 Abs. 2 GG, 119 SVerf ist allgemein davon auszugehen, dass die betroffenen Gemeinden die Rechtmäßigkeit konkreter Ausgabenpositionen im Haushaltsplan des Landkreises nicht unter formellen, sondern nur im Rahmen einer materiellen Überprüfung des Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage in Frage stellen können, etwa mit dem Einwand, dass damit landkreisfremde Aufgaben oder im Rahmen des § 19a KFAG nicht (mehr) umlagefähige Ausgaben für abweisbare Aufgaben oder ein durch die Wahrnehmung der dem Kreis übertragenen Aufgaben nicht mehr zu rechtfertigender, "überzogener" Personaleinsatz finanziert würden.(ebenso richtig VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 -, ersichtlich nur bei Beck-Online, Rn 9) Die sich daraus ergebende Beschränkung der Rügemöglichkeiten auf Überschreitungen der Verbandskompetenz des Kreises folgt daraus, dass beide kommunalen Ebenen - auch mit Blick auf die sich für beide aus den Art. 28 GG und Art. 118, 119 SVerf ergebenden Befugnisse und Kompetenzen - selbständig und gleichwertig mit jeweils eigenen Aufgaben nebeneinander stehen.(vgl. VGH München, Urteil vom 4.11.1992 - 4 B 90.718 -, BayVBl. 1993, 112, wonach kreisangehörige Gemeinden den Kreisumlagebescheid mit der Begründung anfechten können, im Kreishaushalt seien Ausgaben in spürbarem Umfang zur Erfüllung landkreisfremder Aufgaben vorgesehen) Die Gemeinden können deswegen beispielsweise nicht mit Erfolg Rechtsverstöße bei der Erfüllung von Landkreisaufgaben geltend machen.(vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2011 - 4 BV 10.108 -, BayVBl. 2011, 632) Daher bietet die Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen den Kreisumlagebescheid weder Anlass noch Raum für eine "rechtsaufsichtsähnliche" Überprüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Haushaltsansätze im Kreishaushalt.

  • VG Gera, 11.05.2023 - 2 K 572/21

    Finanzausgleich

    Letztlich entscheidet der Landkreis, welche Daten er dieser Beurteilung zugrunde legt (OVG Magdeburg, U. v. 17. März 2020 - 4 L 184/18, zitiert nach juris, Rn. 55; VGH München, B. v. 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7).

    Die Rechtmäßigkeit der einzelnen Haushaltsansätze ist somit keine Voraussetzung für die Erhebung der Kreisumlage; eine "rechtsaufsichtsähnliche" Kontrolle der Gemeinden gegenüber der Haushaltsplanung des Landkreises findet nicht statt." (BayVGH, B. v. 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488, BeckRS 2018, 32713, Rn. 16).

    Angesichts der in den Art. 18 ff. BayFAG geforderten Gleichbehandlung aller kreisangehörigen Gemeinden scheidet eine Berücksichtigung gemeindespezifischer Finanzbelange bei der Festsetzung der Umlagesatzes oder des konkreten Umlagebetrags von vornherein aus." (BayVGH, B. v. 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488, BeckRS 2018, 32713, Rn. 8).

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 160/18

    Anfechtung eines Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage

    Ausdrücklich abweichend von der Rechtsprechung anderer Obergerichte und inzwischen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird dort insbesondere ein zwingendes "formalisiertes" Anhörungsverfahren nicht für "unabdingbar geboten" erachtet; vielmehr könne der Landkreis seinen Verpflichtungen auch durch die Nutzung anderer Informationsquellen nachkommen.(vgl. dazu im Einzelnen VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 -, ersichtlich nur bei Beck-Online) Aus dem die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie auch im Verfassungsrecht des Landes für die Gemeinden verankernden Art. 119 Abs. 1 Satz 1 SVerf ergibt sich insoweit nichts Weitergehendes.(vgl. dazu etwa VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 13.3.2006 - Lv 2/05 -, AS 34, 1, wonach den Gemeinden kein verfassungsrechtliches Anhörungsrecht vor dem Erlass von Gesetzen zusteht, durch die ihre Belange Betroffen werden (dort zu Schulorganisationsmaßnahmen); allgemein zu der Frage einer selbstständigen Bedeutung gegebenenfalls weitergehender landesverfassungsrechtlich normierter Anhörungserfordernisse die auf einer nachträglichen Divergenz beruhenden Zulassungsbeschlüsse des BVerwG vom 11.9.2019 - 8 B 52.19 -, und vom 27.9.2019 - 8 BN 1.19 - (nun 8 CN 4.19) - ).

    Für die weitere inhaltliche Überprüfung der Wirksamkeit der Haushaltssatzung (§ 6 HS) als Grundlage des angefochtenen Verwaltungsakts am Maßstab der Art. 28 Abs. 2 GG, 119 SVerf ist allgemein davon auszugehen, dass die betroffenen Gemeinden die Rechtmäßigkeit konkreter Ausgabenpositionen im Haushaltsplan des Landkreises nicht unter formellen, sondern nur im Rahmen einer materiellen Überprüfung des Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage in Frage stellen können, etwa mit dem Einwand, dass damit landkreisfremde Aufgaben oder im Rahmen des § 19a KFAG nicht (mehr) umlagefähige Ausgaben für abweisbare Aufgaben oder ein durch die Wahrnehmung der dem Kreis übertragenen Aufgaben nicht mehr zu rechtfertigender, "überzogener" Personaleinsatz finanziert würden.(ebenso richtig VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 -, ersichtlich nur bei Beck-Online, Rn 9) Die sich daraus ergebende Beschränkung der Rügemöglichkeiten auf Überschreitungen der Verbandskompetenz des Kreises folgt daraus, dass beide kommunalen Ebenen - auch mit Blick auf die sich für beide aus den Art. 28 GG und Art. 118, 119 SVerf ergebenden Befugnisse und Kompetenzen - selbständig und gleichwertig mit jeweils eigenen Aufgaben nebeneinander stehen.(vgl. VGH München, Urteil vom 4.11.1992 - 4 B 90.718 -, BayVBl. 1993, 112, wonach kreisangehörige Gemeinden den Kreisumlagebescheid mit der Begründung anfechten können, im Kreishaushalt seien Ausgaben in spürbarem Umfang zur Erfüllung landkreisfremder Aufgaben vorgesehen) Die Gemeinden können deswegen beispielsweise nicht mit Erfolg Rechtsverstöße bei der Erfüllung von Landkreisaufgaben geltend machen.(vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2011 - 4 BV 10.108 -, BayVBl. 2011, 632) Insoweit bietet die Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen den Kreisumlagebescheid weder Anlass noch Raum für eine "rechtsaufsichtsähnliche" Überprüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Haushaltsansätze im Kreishaushalt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21

    Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; Verletzung des finanziellen

    Maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92, 98; OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 -, juris, Rn. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Für die erforderliche Querschnittsbetrachtung bedarf es aggregierter und konsolidierter Daten zur Haushalts- und Finanzsituation aller kreisangehörigen Gemeinden, anhand derer sich im Rahmen einer landkreisweiten Gesamtschau der gemeindliche Finanzbedarf generell einschätzen lässt (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 30/21

    Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; finanzielle Mindestausstattung

    Maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92, 98; OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 -, juris, Rn. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Für die erforderliche Querschnittsbetrachtung bedarf es aggregierter und konsolidierter Daten zur Haushalts- und Finanzsituation aller kreisangehörigen Gemeinden, anhand derer sich im Rahmen einer landkreisweiten Gesamtschau der gemeindliche Finanzbedarf generell einschätzen lässt (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7).

  • VG Cottbus, 08.12.2022 - 1 K 838/19
    Eine rein verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs der Gemeinden genügt nicht (Bayerischer VGH, (Vergleichs-)Beschl. v. 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, juris Rn. 12; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris Rn. 58).

    Fehlten von vornherein Anzeichen dafür, dass die konkrete Festlegung der Kreisumlage zu einer strukturellen Unterfinanzierung der klagenden Gemeinde und damit zu einer Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie führe, oder könne der Landkreis im Prozess nachweisen, dass er nicht nur den eigenen, sondern auch den gleichrangigen Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden in den Blick genommen habe, rechtfertige allein eine fehlerhafte Vorgehensweise im Vorfeld der Festlegung nicht die Aufhebung des Umlagebescheides" (Beschl. v. 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 - juris Rn. 8; a. A.: BVerwG, Urt. v. 27. September 2021 - BVerwG 8 C 30.20 -, juris Rn. 22; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 58; Bayerischer VGH, Urt. v. 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, ZKF 2019, 91 ff., 93; Thüringer OVG, Urt. v. 07. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 - juris Rn. 52 ff.; Saner: "Zur Ermittlungspflicht des Landkreises bei der Erhebung der Kreisumlage", LKV 2022, 253, 255).

  • VG Magdeburg, 15.12.2020 - 9 A 367/19

    Ermittlung der Höhe einer Kreisumlage; Entwertung der kommunalen Steuerhoheit,

  • VG Braunschweig, 21.06.2023 - 1 A 102/19

    Anhörung; finanzielle Mindestausstattung; Gemeinde; Kreisumlage; Landkreis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2023 - 4 L 93/22

    Kommunalrecht (Sachsen Anhalt) - Aktualisierungspflicht des Landkreises bei der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21

    Festsetzung einer Kreisumlage; Verstoß gegen die Grundsätze der Jährlichkeit und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2020 - 4 L 176/19

    Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Festsetzung des

  • VG Magdeburg, 28.10.2021 - 9 A 349/20

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Kreisumlage

  • VG Magdeburg, 18.02.2021 - 9 A 164/18

    Anforderungen an die Heilung eines Kreisumlagesatzes; Wahrung des Grundsatzes des

  • VG Schwerin, 27.04.2023 - 3 A 317/21

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids durch eine kreisangehörige Gemeinde wegen

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